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   BGH, 20.12.1984 - III ZR 19/84   

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https://dejure.org/1984,2917
BGH, 20.12.1984 - III ZR 19/84 (https://dejure.org/1984,2917)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1984 - III ZR 19/84 (https://dejure.org/1984,2917)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1984 - III ZR 19/84 (https://dejure.org/1984,2917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streupflicht - Öffentliche Straße - Geschlossene Ortslage - Eisglätte - Tagesverkehr - Sicherungspflicht - Streuarbeiten - Hauptberufsverkehr - Nichtannahme einer Revision - Änderung eines Kostenausspruchs von Amts wegen - Streupflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StrG BW § 67

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWStrG § 67
    Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 271
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.1972 - III ZR 134/68

    Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht an Schnellstraßen bei Nacht

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZR 19/84
    Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1972 - III ZR 134/68 = VersR 1972, 563 m. w. Nachw.).

    Das ist im allgemeinen aber erst die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens (siehe BGH VersR 1972, 563; Arndt Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Auflage S. 88).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - III ZR 19/84
    In der Beschlußsache hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt am 20. Dezember 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • OLG Hamm, 13.09.2002 - 9 U 49/02

    Verantwortlichkeit für einen Glätteunfall als Fussgänger

    Mit dieser Maßgabe müssen Winterdienstmaßnahmen morgens so rechtzeitig begonnen werden, dass glatte und streupflichtige Verkehrsflächen zu Beginn des Hauptberufsverkehrs, d.h. an Werktagen in der Regel spätestens um 07.00 Uhr, abgestreut sind (BGH VersR 1985, 271).
  • OLG Hamm, 18.11.2016 - 11 U 17/16

    Fragen des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen

    In einem Gebiet mit - wie vorliegend -neben der Straße befindlichen Waldbeständen muss ein umsichtiger Kraftfahrer daher auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.1984 - III ZR 19/84 -, juris; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 - 2 U 36/03 -, juris; OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2001 - 9 U 133/00 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.1992 - 18 U 99/92 -, juris; Hager, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 12.08.2016 - 11 U 121/15

    Glatteis auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss grundsätzlich

    In einem Gebiet mit - wie vorliegend - abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche muss ein umsichtiger Kraftfahrer daher auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss v. 20.12.1984 - III ZR 19/84 -, Rn. 3, juris; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 - 2 U 36/03 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2001 - 9 U 133/00 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.1992 - 18 U 99/92 -, juris; Hager, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 1 U 222/11

    Keine Streupflicht außerorts zur Nachtzeit; Unzulässigkeit der Streitverkündung

    14 1. Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist außerorts nur an besonders gefährlichen Straßenstellen zu streuen, dies grundsätzlich nicht zur Nachtzeit, sondern so, dass der Hauptverkehr einschließlich des morgendlichen Hauptberufsverkehrs gesichert wird; eine ausnahmsweise Streupflicht zur Nachtzeit ist allenfalls in Extremfällen denkbar, etwa beim nächtlichen Ende einer Großveranstaltung mit einem absehbaren völligen Zusammenbruch des Kraftfahrzeugverkehrs (vgl. BGHZ 40, 379, 382 ff.; BGH VersR 1985, 271; 1972, 563; BeckRS 1964, 31189565 [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; OLG München BeckRS 2010, 20743 [unter I 1, 3 der Entscheidungsgründe]; 2008, 6256; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798; OLG Celle OLGR 1998, 191).
  • BGH, 26.03.1987 - III ZR 14/86

    Verkehrssicherungs- und Räumpflicht des Trägers der Straßenbaulast bei

    Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1972 - III ZR 134/68 = VersR 1972, 563 m.w. Nachw.; Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZR 19/84 = VersR 1985, 271).
  • OLG Hamm, 08.10.2002 - 9 U 47/02

    Räum- und Streupflicht im Rahmen der Straßenverkehrssicherung; Sicherung von

    Mit dieser Maßgabe müssen Winterdienstmaßnahmen morgens so rechtzeitig begonnen werden, dass glatte und streupflichtige Verkehrsflächen zu Beginn des Hauptberufsverkehrs, d.h. an Werktagen in der Regel spätestens um 07.00 Uhr, abgestreut sind (BGH VersR 1985, 271).
  • OLG Jena, 21.01.2009 - 4 U 341/08

    Zur Räum- und Streupflicht innerörtlicher Straßen bei starkem Schneefall

    Ein völlig sinnloses Handeln der Gemeinde kann nicht verlangt werden (vgl. BGH VersR 1985, 271; OLG Celle NJW-RR 2004, 1251).
  • BGH, 26.03.1992 - III ZR 71/91

    Inhalt und Umfang der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht auf den

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Straßen und Wege nur für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern sind, wobei gebotene Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchgeführt werden müssen, daß auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZR 19/84 = VersR 1985, 271).
  • OLG München, 22.07.2010 - 1 U 1804/10

    Straßenverkehrssicherungspflicht: Nächtliche Streupflicht auf außerörtlichen

    Bestätigt hat der BGH die dargestellten Grundsätze nochmals in seinem Urteil vom 20.12.1984, Az. III ZR 19/84.
  • OLG Hamm, 02.03.2001 - 9 U 133/00

    Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften

    Eine besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernder schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. BGH VersR 1979, 1055; 1985, 271).
  • OLG München, 28.01.2010 - 1 U 3824/09

    Verkehrssicherungspflicht: Beginn der Streupflicht bei Einsetzen des

  • OLG Hamm, 03.02.1987 - 9 U 277/86
  • OLG Nürnberg, 25.11.1987 - 4 U 2748/87
  • AG Solingen, 15.12.2010 - 10 C 362/10

    Die Streupflicht wird durch die Leistungsfähigkeit der streupflichtigen Gemeinde

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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84   

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https://dejure.org/1985,1552
BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84 (https://dejure.org/1985,1552)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1985 - IVb ZB 142/84 (https://dejure.org/1985,1552)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 (https://dejure.org/1985,1552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 271
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.02.1977 - VII ZB 22/76

    Versagung des Armenrechts - Mittellosigkeit - Wiedereinsetzungsantragsfrisr

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    Für den Fall, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens 3-4 Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGH VersR 1977, 432; 1979, 444; Zöller/Stephan ZPO 14. Auflage § 234 Rdn. 8).

    b) Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (BGH MDR 1953, 163; BGH NJW 1957, 263; BGH VersR 1977, 432).

  • BGH, 02.12.1952 - VI ZB 2/52
    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    b) Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (BGH MDR 1953, 163; BGH NJW 1957, 263; BGH VersR 1977, 432).

    In der bereits genannten Entscheidung BGH MDR 1953, 163 ist das durch die Worte ausgedrückt, nachdem das Berufungsgericht dem Kläger das Armenrecht versagt habe, sei er an der alsbaldigen Einreichung der Berufung nicht mehr durch seine Armut als solche verhindert gewesen, sondern durch den Umstand, daß das Gericht aus seiner Armut nicht die begehrte Folgerung gezogen habe, ihm das Armenrecht zu gewähren.

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    d) Der Lauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, der höchstens vier Tage nach dem 6. Juli begann, wurde durch die Gerichtsferien ab 15. Juli nicht gehemmt, weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG um eine Feriensache handelt (vgl. BGHZ 26, 99, 101).
  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    Denn ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden sich die Partei wie eigenes anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), muß bei auch nur zweifelhafter Rechtslage so handeln, daß die Interessen seiner Partei auf jeden Fall gewahrt werden (BGHZ 8, 47, 55; BGH VersR 1974, 751, 752).
  • BGH, 26.09.1979 - IV ZB 52/79

    Verspätete Einlegung der Berufung und Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist -

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    Selbst wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist Gegenvorstellungen gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe erhoben oder ein neues Prozeßkostenhilfegesuch gestellt hätte - was hier jedoch erst am 30. Juli geschehen ist -, so wäre dadurch das der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstehende Hindernis, das infolge der Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe weggefallen war, nicht wieder aufgerichtet worden (vgl. BGH NJW 1952, 743 - LS - BGH MDR 1953 aaO; BGH VersR 1980, 86).
  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 13/79

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    Für den Fall, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens 3-4 Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGH VersR 1977, 432; 1979, 444; Zöller/Stephan ZPO 14. Auflage § 234 Rdn. 8).
  • BGH, 01.02.1974 - IV ZB 50/73

    Zustellung - Ungünstige Entscheidung - Vorsorge - Zweifelsfrage - Wahrung der

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    Denn ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden sich die Partei wie eigenes anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), muß bei auch nur zweifelhafter Rechtslage so handeln, daß die Interessen seiner Partei auf jeden Fall gewahrt werden (BGHZ 8, 47, 55; BGH VersR 1974, 751, 752).
  • BGH, 11.03.1952 - IV ZB 16/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84
    Selbst wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist Gegenvorstellungen gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe erhoben oder ein neues Prozeßkostenhilfegesuch gestellt hätte - was hier jedoch erst am 30. Juli geschehen ist -, so wäre dadurch das der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstehende Hindernis, das infolge der Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe weggefallen war, nicht wieder aufgerichtet worden (vgl. BGH NJW 1952, 743 - LS - BGH MDR 1953 aaO; BGH VersR 1980, 86).
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08

    Fristen für die selbstfinanzierte Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einen Antrag

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271).

    Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der insoweit ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungsfrist (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271 m.w.N.).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) beginnt auch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend - die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Partei stützt, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, juris Rn. 8 f. und vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6).

    aa) Das Hindernis zur Einlegung (und Begründung) des Rechtsmittels entfällt und die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, juris Rn. 8).

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Bedürftigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, aaO Rn. 8 f.; vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6).

  • BGH, 09.07.2020 - V ZR 30/20

    Frist für Rechtsmitteleinlegung bei teilweiser Ablehnung des

    Sofern für die Partei nicht erkennbar ist, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; Beschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14, FamRZ 2015, 1103 Rn. 5), entfällt das Hindernis nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271, 272; Beschluss vom 2. Dezember 1952 - VI ZR 2/52, MDR 1953, 163).

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Bedürftigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (st. Rspr., vgl. eingehend BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271, 272; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99 jeweils mwN).

  • BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01

    Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht

    Dabei muß die Partei stets selbst prüfen, ob sie sich für bedürftig halten konnte, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - das Prozeßkostenhilfegesuch nicht mangels Armut, sondern mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde (Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 m.N.; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272).
  • BAG, 03.07.2013 - 2 AZN 250/13

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung bei Versagung von Prozesskostenhilfe

    Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der erbetenen Entscheidung und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung einzuräumenden kurzen Überlegungsfrist (BGH 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7; 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Danach war i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Zugang des Beschlusses vom 9. April 1984 behoben (ausführlich dazu Senatsbeschluß vom 9. Mai 1985 - IVb ZB 42/84 - VersR 1985, 271); dieser Beschluß war einer die Prozeßkostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht versagenden Entscheidung gleichzuachten.
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 234/87

    Folgen der Versäumung der Rechtsmittelfrist - Versäumung der Rechtsmittelfrist

    Zu diesem Zeitpunkt galt der Kläger jedoch nach geltender Rechtsauffassung im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch als an der Begründung seines Rechtsmittels schuldlos verhindert (BGH, Beschl. v. 09.01.1985 - IV b ZB 142/84, VersR 1985, 271 und ständige Rechtsprechung), wobei allerdings zu seinen Gunsten bereits unterstellt ist, daß er Anlaß hatte, auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu vertrauen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschl. v. 09.01.1985 aaO), was angesichts des bisherigen Prozeßverlaufes und der viermaligen Zurückweisung eines entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz fraglich sein kann, hier jedoch keiner Entscheidung bedarf.

    Am 7. Dezember 1987 war überdies auch die Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen abgelaufen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Antragsteller zusätzlich für die Entscheidung einräumt, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 26, 99, 100 und ständige Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 09.01.1985 aaO; v. 30.04.1982 - V ZB b 6/82, VersR 1982, 757; v. 06.02.1979 - VI ZR 13/79, VersR 1979, 444; v. 07.02.1977 - VII ZB 22/76, VersR 1977, 432).

  • BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91

    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

    In diesem Fall hätte sie den sichersten Weg beschreiten müssen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272 und Beschluß vom 17. Dezember 1986 - VIII ZB 47/86 - VersR 1987, 680).
  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

    Der Rechtsanwalt muß auch bei nur zweifelhafter Rechtslage so handeln, daß die Interessen seines Mandanten auf jeden Fall gewahrt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IV b ZB 142/84, VersR 1985, 271).
  • BGH, 10.07.1996 - XII ZB 67/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung der Beiordnung eines

    Insoweit ist anerkannt, daß trotz fortbestehender Mittellosigkeit die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Bekanntgabe der die Prozeßkostenhilfe verweigernden Entscheidung anknüpft, wobei allenfalls noch eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen für die Überlegung eingeräumt wird, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll (vgl. statt vieler Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 25/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen nicht zugelassenen Anwalt

  • BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZB 168/86

    Berufung gegen ein Urteil über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für eine

  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 10 ZB 19.1527

    Wiedereinsetzung trotz ablehnender PKH-Entscheidung

  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZB 1/85

    Fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses - Antrag auf Verlängerung der

  • BGH, 22.03.1989 - IVb ZA 3/89
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   BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 110/84   

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BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 110/84 (https://dejure.org/1985,10574)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1985 - IVb ZB 110/84 (https://dejure.org/1985,10574)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1985 - IVb ZB 110/84 (https://dejure.org/1985,10574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 271
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 110/84
    In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof schon vor der Neufassung des § 236 ZPO durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) einen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung angenommen (BGHZ 63, 389, 392).
  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZB 3/89

    Widereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund ordnungsgemäßen

    In der Rechtsprechung (BGH Beschlüsse vom 8. Mai 1957 - IV ZB 62/57 = LM ZPO § 233 Nr. 75; vom 10. Januar 1966 - III ZB 27/64 = VersR 1966, 267; vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 110/84 = VersR 1985, 271; ebenso Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 233 Rdn. 23 Prozeßkostenhilfe Anm. 5 b) ist anerkannt, daß auch in einem solchen Fall selbst dann von dem Fortbestehen der Mittellosigkeit als Hindernis auszugehen ist, wenn die bedürftige Partei das Rechtsmittel noch vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag einlegen läßt.
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